RS OGH 1962/11/8 2Ob303/62

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Veröffentlicht am 08.11.1962
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Norm

ABGB §1327 b
ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Todfallskosten nach § 1327 ABGB von der Regelung des § 333 ASVG - Einschränkung des Ersatzanspruches bei Arbeitsunfällen - nicht betroffen seien, ist schon nach der Systematik des ABGB abzulehnen; darüber hinaus ist festzuhalten, daß sowohl aus der Unfallversicherung (§ 214 ASVG) wie auch aus der Krankenversicherung (§§ 169 ff ASVG) Sterbegeld gebührt, wodurch jene Kosten vergütet werden sollen, die in § 1327 ABGB erwähnt werden. Zwar ist der Haftung für Sachschaden aus § 333 ASVG nicht eingeschränkt, weil Sachschadenersatz völlig außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegt, bei den Todfallskosten nach § 1327 ABGB handelt es sich aber nicht um Sachschaden in diesem Sinne.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 303/62
    Entscheidungstext OGH 08.11.1962 2 Ob 303/62
    Veröff: EvBl 1963/91 S 131 = ZVR 1963/215 S 216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031368

Dokumentnummer

JJR_19621108_OGH0002_0020OB00303_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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