RS OGH 1962/11/9 3Ob125/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1962
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Norm

EO §1 Z1 IIA
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art14 Abs2

Rechtssatz

Art 14 Abs 2 d Deutsch-Österr Vollstreckungsvertrages besagt, daß einstweilige Verfügungen und Anordnungen der genannten Art wie rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen vollstreckt werden dürfen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, wie dies auch der österreichischen innerstaatlichen Regelung betreffend die einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 1 EO, entspricht. Derartige einstweilige Verfügungen sind nach österreichischem Recht Exekutionstitel iS des § 1 Z 1 EO, die als Beschlüsse bereits vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 7 Abs 2 (Ablauf der Leistungsfrist), zur Exekution zur Hereinbringung berechtigen (GlUNF 7632, SZ 8/243, SZ 27/136, 3 Ob 44/60; JBl 1960, 103; Neumann-Lichtblau 4.Auflage 68 f, Neumann-Lichtblau 3.Auflage 1205).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1962 3 Ob 125/72

Schlagworte

Internationale Abkommen, Zweiseitiges Abkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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