Norm
EO §1 Z1 IIARechtssatz
Art 14 Abs 2 d Deutsch-Österr Vollstreckungsvertrages besagt, daß einstweilige Verfügungen und Anordnungen der genannten Art wie rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen vollstreckt werden dürfen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, wie dies auch der österreichischen innerstaatlichen Regelung betreffend die einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 1 EO, entspricht. Derartige einstweilige Verfügungen sind nach österreichischem Recht Exekutionstitel iS des § 1 Z 1 EO, die als Beschlüsse bereits vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 7 Abs 2 (Ablauf der Leistungsfrist), zur Exekution zur Hereinbringung berechtigen (GlUNF 7632, SZ 8/243, SZ 27/136, 3 Ob 44/60; JBl 1960, 103; Neumann-Lichtblau 4.Auflage 68 f, Neumann-Lichtblau 3.Auflage 1205).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitiges AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000123Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011