RS OGH 1962/11/12 8Ob328/62, 6Ob4/72, 6Ob272/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1962
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Norm

ABGB §929

Rechtssatz

Zur Frage, ob und wie weit die Erklärung, es werde der Kaufgegenstand im besichtigten Zustand geliefert und verkauft und es werden nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt, bei Annahme dieser Erklärung durch den Käufer einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 328/62
    Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 328/62
  • 6 Ob 4/72
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 4/72
    Vgl auch; Beisatz: Auch vollständiger Verzicht ist möglich und bei Veräußerungsgeschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. (T1)
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2); Veröff: SZ 2006/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018572

Dokumentnummer

JJR_19621112_OGH0002_0080OB00328_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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