Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige, der seine gesetzliche Pflicht gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten verletzt, hat nicht ebenso viele selbständige Übertretungen oder Vergehen nach dem USchG zu verantworten, als Unterhaltsberechtigte betroffen sind; sein Verhalten bildet ein einheitliches Delikt der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 1 USchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076547Dokumentnummer
JJR_19621112_OGH0002_0100OS00220_6200000_001