RS OGH 1962/11/12 10Os220/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1962
beobachten
merken

Norm

USchG 1960 §1

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige, der seine gesetzliche Pflicht gegenüber mehreren Unterhaltsberechtigten verletzt, hat nicht ebenso viele selbständige Übertretungen oder Vergehen nach dem USchG zu verantworten, als Unterhaltsberechtigte betroffen sind; sein Verhalten bildet ein einheitliches Delikt der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 1 USchG.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 220/62
    Entscheidungstext OGH 12.11.1962 10 Os 220/62
    Veröff: SSt XXXIII/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0076547

Dokumentnummer

JJR_19621112_OGH0002_0100OS00220_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten