Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Bei einer Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist das Überwiegen dafür entscheidend, ob die Gesamtäußerung noch als Werturteil, oder ob sie als Tatsachenvorbringen angesehen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032280Im RIS seit
14.11.1962Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023