Norm
ABGB §1080Rechtssatz
Beim Kauf auf Probe kann der Käufer ohne Prüfung der Ware und ohne die Gründe nachzuweisen, die Genehmigung verweigern und kann dann auf Übernahme der Ware oder Zahlung des Preises nicht belangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020268Dokumentnummer
JJR_19621114_OGH0002_0070OB00285_6200000_001