RS OGH 1962/11/14 7Ob285/62, 4Ob536/77, 7Ob620/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1962
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Norm

ABGB §1080

Rechtssatz

Beim Kauf auf Probe kann der Käufer ohne Prüfung der Ware und ohne die Gründe nachzuweisen, die Genehmigung verweigern und kann dann auf Übernahme der Ware oder Zahlung des Preises nicht belangt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 285/62
    Entscheidungstext OGH 14.11.1962 7 Ob 285/62
    Veröff: HS 3138/49
  • 4 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 536/77
    Auch
  • 7 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 620/89
    Auch; Beisatz: Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Sache durch den Käufer geschlossen wird; es steht allein im Belieben des Käufers, ob er genehmigt oder nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020268

Dokumentnummer

JJR_19621114_OGH0002_0070OB00285_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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