Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Der Wortlaut der Vorschrift des § 11 Z 4 AKB läßt im Sinne der ihm zugrunde liegenden Absicht nur die Auslegung zu, daß nicht nur die Ansprüche der Angehörigen aus den sie treffenden Schadensfällen, sondern alle Ansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers von der Deckung durch die Versicherung ausgeschlossen sind, der Ausschluß sohin auch für Hinterbliebene des verunglückten Angehörigen (deren Ansprüche gemäß § 1327 ABGB) gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031375Dokumentnummer
JJR_19621114_OGH0002_0070OB00313_6200000_001