Beisatz: In der Erklärung eines Angeklagten nach der Urteilsverkündung, die Strafe antreten zu wollen, liegt ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. (T1) Veröff: EvBl 1966/211 S 247
Vgl auch; Beisatz: Der Strafvollzug dürfte bei Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht eingeleitet werden. (T5)Beisatz: Hier: Zeitgleich mit dem Urteil verkündeter und ausgefertigter Beschluss, der dem Angeklagten unter Auflage von Weisungen gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG iVm § 52 JGG Strafaufschub gewährte. (T6)Beisatz: Für eine derartige vor Rechtskraft der Entscheidung erfolgte Beschlussfassung besteht auch wegen der mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ex lege verbundenen aufschiebenden Wirkung (§§ 284 Abs 3 erster Satz StPO) kein denklogischer Raum. (T7)