RS OGH 1962/11/16 10Os331/62 (10Os332/62), 9Os99/65, 9Os138/70, 11Os80/77, 9Os70/77, 15Os75/90, 12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1962
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Norm

StPO §284 Abs3 A
StPO §294 Abs1
StPO §397 Abs1

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht der Strafvollstreckung immer entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 331/62
    Entscheidungstext OGH 16.11.1962 10 Os 331/62
    Veröff: EvBl 1963/122 S 160
  • 9 Os 99/65
    Entscheidungstext OGH 13.07.1965 9 Os 99/65
    Beisatz: In der Erklärung eines Angeklagten nach der Urteilsverkündung, die Strafe antreten zu wollen, liegt ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. (T1) Veröff: EvBl 1966/211 S 247
  • 9 Os 138/70
    Entscheidungstext OGH 08.10.1970 9 Os 138/70
    Beisatz: Der Antritt der Strafe (die Erklärung, die Strafe antreten zu wollen) gilt als Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)
  • 11 Os 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 11 Os 80/77
    Beisatz: Jede Nichtigkeitsbeschwerde, auch eine solche der Staatsanwaltschaft. (T3) Veröff: SSt 48/52
  • 9 Os 70/77
    Entscheidungstext OGH 23.09.1977 9 Os 70/77
    Beisatz: Der Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde muss sich unzweifelhaft aus der Erklärung, die Strafe anzutreten, ergeben. (T4)
  • 15 Os 75/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 75/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 25/12m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 25/12m
    Vgl auch; Beisatz: Der Strafvollzug dürfte bei Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht eingeleitet werden. (T5)Beisatz: Hier: Zeitgleich mit dem Urteil verkündeter und ausgefertigter Beschluss, der dem Angeklagten unter Auflage von Weisungen gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG iVm § 52 JGG Strafaufschub gewährte. (T6)Beisatz: Für eine derartige vor Rechtskraft der Entscheidung erfolgte Beschlussfassung besteht auch wegen der mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ex lege verbundenen aufschiebenden Wirkung (§§ 284 Abs 3 erster Satz StPO) kein denklogischer Raum. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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