Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. § 193 Abs 3 ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 328, ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. Paragraph 193, Absatz 3, ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036982Dokumentnummer
JJR_19621120_OGH0002_0080OB00334_6200000_001