RS OGH 1962/11/22 2Ob275/62

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Veröffentlicht am 22.11.1962
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Norm

ABGB §918 Ia
ABGB §922 ff

Rechtssatz

Der Rücktritt nach § 918 ABGB steht nicht neben dem Gewährleistungsanspruch für den Käufer zur Wahl; wenn aber Verkäufer und Käufer in Bereinigung der Mängelrüge die Zurücknahme der zunächst gelieferten Sache und die Lieferung eines Ersatzgegenstandes vereinbart haben, dann stehen dem Käufer im Falle des Verzuges des Verkäufers bei der Lieferung der Ersatzware die Rechte nach § 918 ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 275/62
    Entscheidungstext OGH 22.11.1962 2 Ob 275/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024475

Dokumentnummer

JJR_19621122_OGH0002_0020OB00275_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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