Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Der Rücktritt nach § 918 ABGB steht nicht neben dem Gewährleistungsanspruch für den Käufer zur Wahl; wenn aber Verkäufer und Käufer in Bereinigung der Mängelrüge die Zurücknahme der zunächst gelieferten Sache und die Lieferung eines Ersatzgegenstandes vereinbart haben, dann stehen dem Käufer im Falle des Verzuges des Verkäufers bei der Lieferung der Ersatzware die Rechte nach § 918 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024475Dokumentnummer
JJR_19621122_OGH0002_0020OB00275_6200000_001