Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Eine auf Grund des Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung gemäß dem § 39 JGG 1961 erfolgte Betrauung des Verteidigers mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters enthebt das Gericht nicht der Pflicht, dem gesetzlichen Vertreter eine Urteilsausfertigung im Sinne des § 39 Abs 2 JGG 1961 zuzustellen. (Diese Rechtsansicht ist nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einer Anregung an die Generalprokuratur enthalten).Eine auf Grund des Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 39, JGG 1961 erfolgte Betrauung des Verteidigers mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters enthebt das Gericht nicht der Pflicht, dem gesetzlichen Vertreter eine Urteilsausfertigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, JGG 1961 zuzustellen. (Diese Rechtsansicht ist nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einer Anregung an die Generalprokuratur enthalten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088701Dokumentnummer
JJR_19621127_OGH0002_0100OS00281_6200000_001