TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/24 2002/18/0089

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A in Wien, geboren 1984, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 63B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. März 2002, Zl. SD 741/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. März 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der (bereits vom 28. Juni 1991 bis zum 4. November 1991 in Wien gemeldet gewesene) Beschwerdeführer sei erstmals am 9. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe im Schuljahr 1991/1992 in Wien die zweite Klasse einer Volksschule besucht. Vom 18. Mai bis zum 30. Juli 1992 und vom 10. Mai 1993 bis zum 31. Jänner 1994 habe er über Sichtvermerke für die mehrmalige Wiedereinreise verfügt, im dazwischen liegenden Zeitraum von ca. neun Monaten habe ein Aufenthaltstitel gefehlt. Ab Februar 1994 lägen weitere Aufenthaltstitel und schließlich seit dem 6. September 1997 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung bzw. eine Niederlassungsbewilligung vor.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall), 15 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt, verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 1999 mit insgesamt sechs weiteren Jugendlichen zu einer kriminellen Bande zusammengeschlossen habe, deren Ziel die Verübung von Raubüberfällen, vorwiegend auf Jugendliche, gewesen sei. Im Zeitraum von Juli bis Ende November 1999 hätten diese Jugendlichen in der Folge Raubüberfälle mit wechselnder Beteiligung verübt, wobei stets das Erbeuten von Bargeld (in einem Fall wurden Zigaretten und in einem anderen Fall geringe Mengen Marihuana geraubt) beabsichtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit zum Teil unterschiedlichen Mittätern innerhalb der Bande etwa 44 unbekannt gebliebene Jugendliche und 5 namentlich bekannte Opfer beraubt. Wenngleich es im Großteil der Fälle genügt habe, die (zu beraubenden) Jugendlichen durch Einschüchterungen, durch Anrempeln, durch Drohung mit dem Niederschlagen oder mit dem Umbringen gefügig zu machen, so sei auch nicht davor zurückgeschreckt worden, zum Teil sogar massive Gewalt gegen die Raubopfer, etwa durch Versetzung von Faustschlägen gegen die Schulter und das Gesicht, zu üben. Nur in weiteren vier Fällen seien die Taten beim Versuch geblieben, weil sich keine Beute gefunden habe oder weil die Überfallenen sich gegen den Angriff zu wehren vermocht hätten. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in zwei Angriffen jeweils im August (1999) eine Uhr sowie Schmuckgegenstände, nämlich insgesamt fünf Ringe, zwei Halsketten, eine Krawattennadel und eine Krawattenspange, gestohlen habe.

Die Verurteilung und die Verbüßung des unbedingten Teiles der verhängten Haftstrafe hätten dem Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. November 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 10. Juni 2000 (sohin nur etwa ein halbes Jahr nach den zuvor beschriebenen Straftaten) mit zwei weiteren Mittätern (wobei ein Mittäter der zitierten Bande angehört habe) an zumindest einen unbekannt gebliebenen Abnehmer Suchtgift in einer geringen Menge, nämlich Cannabiskraut, entgeltlich weitergegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25. Februar bis zum 10. Juni 2000 selbst Suchtgift in Form von Cannabis konsumiert. Dem Beschwerdeführer sei es bisher offensichtlich nicht gelungen, sich von der Suchtgiftszene zu lösen, sei er doch während des Berufungsverfahrens zweimal wegen des Verdachtes des Suchtmittelbesitzes zur Anzeige gebracht worden. Das diesbezügliche bei der Staatsanwaltschaft des Jugendgerichtshofes Wien geführte Verfahren sei noch anhängig, der Beschwerdeführer habe jedoch in einer von der Staatsanwaltschaft beantragten gerichtlichen Einvernahme angegeben, tatsächlich im Juni und August 2001 Haschisch besessen zu haben und zum gegenwärtigen Zeitpunkt - wenn auch weniger als früher - Haschisch zu konsumieren.

Auf Grund der gerichtlichen Verurteilungen könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt seien. Das durch zahlreiche Delikte gegen fremdes Eigentum gekennzeichnete Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die gerade bei Suchtgiftdelikten gegebene Wiederholungsgefahr beeinträchtigten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der ab dem 10. Mai 1993 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältige Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er wohne gemeinsam mit seinen Eltern in der Dienstwohnung seines Vaters. In seiner Heimat lebten die Großeltern väterlicherseits. Einen im Schuljahr 1999/2000 belegten Polytechnischen Lehrgang habe der Beschwerdeführer nicht positiv abgeschlossen. Eine Beschäftigung sei einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung nicht zu entnehmen. Auf Grund des langjährigen und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der familiären Situation, des jugendlichen Alters sowie der Absolvierung der Schulpflicht in Österreich sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abgestellt worden. Aus der Unzahl der Tathandlungen, der bandenmäßigen und zum Teil brutalen Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer augenscheinlich dargelegt, dass es sich bei ihm um einen aggressiven, gewaltbereiten und berechnenden Menschen handle. Die von ihm ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen werde dadurch besonders deutlich, dass er trotz Verbüßung einer unbedingt ausgesprochenen Strafe innerhalb kurzer Zeit neuerlich straffällig geworden sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege auch noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könne.

Die gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weil die aus dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seinen privaten und familiären Beziehungen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangenen bzw. versuchten Straftaten ein ganz erhebliche Minderung erfahre. Dem stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität sowie an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die belangte Behörde gelange unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der durch die Absolvierung der Schulpflicht erwirkten Integration zur Auffassung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Eltern keineswegs schwerer wögen, als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Die Bestimmungen des Fremdengesetzes über eine Aufenthaltsverfestigung stünden der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei und kein Sachverhalt im Sinn des § 35 FrG vorliege. Die belangte Behörde habe angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne in Anbetracht des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens einerseits und der persönlichen Situation und des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers andererseits vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet die strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht. Sie hält den angefochtenen Bescheid jedoch deswegen für rechtswidrig, weil er "keine entsprechende Ausführung von Erwägungen zur Frage, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen" enthalte. Die belangte Behörde habe "im Rahmen der Prognoseentscheidung i. S. d. § 36 Abs. 1 FrG ... das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, in nicht entsprechend nachvollziehbarer Weise und unter Verletzung des Parteiengehörs getroffen". Zwar verkenne der Beschwerdeführer nicht, "dass auch seinem Verhalten aufgrund des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. 11. 2000, wobei er gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, Gewicht zukommt", es sei aber "lediglich der Tatbestand des § 27 Abs. 1 SMG" und es erscheine daher "nicht erforderlich dieser Straftat im Rahmen der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens besonders Gewicht beizumessen". Die belangte Behörde hätte insbesondere den Umstand berücksichtigen müssen, "dass der Beschwerdeführer zur Zeit des ihm in erster Linie zur Last fallenden strafbaren Verhaltens ... gerade erst 15 Jahre alt" gewesen sei. Dem System der österreichischen Strafrechtsordnung liege "eine den Besonderheiten der Entwicklung der Psyche und Persönlichkeit Jugendlicher rechnungtragendes Konzept zu Grunde ..., welches auf die Möglichkeit der positiven Beeinflussung und Veränderung der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung" Bedacht nehme. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Straftaten als Mitglied einer Jugendbande begangen habe, wobei es "jugendpsychologischem Allgemeinwissen" entspreche, dass die Bildung derartiger Banden gruppendynamischen Prozessen folge, "welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Besonderheiten der psychischen Reaktionen pubertierender Jugendlicher" stünden. Hiebei spielten insbesondere "pubertäres Imponiergehabe und die Suche nach Bestätigung innerhalb der Gruppe (zB durch strafrechtswidrige Mutproben) eine besondere Rolle." Mit dem Übertritt in das Erwachsenenalter, den der Beschwerdeführer gerade vollziehe, entfielen "üblicherweise die entsprechenden Rahmenbedingungen für derartige Formen der spezifisch jugendlichen Kriminalität".

1.2. Dieses mit Blick auf § 36 Abs. 1 und 2 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Jugendgerichtshof Wien vom 25. Februar 2000 zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt, erfüllt die zuletzt genannte Voraussetzung in mehrfacher Hinsicht. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bestehen im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) und an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367) keine Bedenken. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon in jungen Jahren massiv straffällig geworden ist, bietet keine Gewähr dafür, dass er künftig keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Im vorliegenden Fall deutet das kurz nach Entlassung aus der ersten Haftstrafe begangene Suchtgiftvergehen auf das Gegenteil hin.

1.3. Mag der Beschwerdeführer auch bereits vom 28. Juni 1991 bis zum 4. November 1991 in Wien als gemeldet aufgeschienen sein, so ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet doch erst seit dem 18. Mai 1992 bis zum 30. Juli 1992 und dann erst wieder ab dem 10. Mai 1993 (sohin vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes erst sechs Jahre ununterbrochen) rechtmäßig. Dem Aufenthaltsverbot stehen daher auch die Bestimmungen des §§ 38 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm 35 FrG nicht entgegen.

2.1. Im Hinblick auf § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, es mangle bereits am dringenden Erfordernis des Entzuges der Aufenthaltsberechtigung zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele. Er sei "bereits seit 1991 rechtmäßig im Inland aufhältig" und habe hier die Schulpflicht absolviert. Er wohne gemeinsam mit seinen Eltern in der Dienstwohnung seines Vaters. Sein Unterhalt sei gesichert. Seiner Mutter sei im Dezember 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Einschätzung der belangten Behörde, er wäre ein aggressiver, gewaltbereiter und berechnender Mensch, sei nicht nachvollziehbar. Eine Abwägung ergebe die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes.

2.2. Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Die belangte Behörde hat auf Grund des langjährigen und seit 10. Mai 1993 ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der familiären Situation, des jugendlichen Alters und der Absolvierung der Schulpflicht in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Anbetracht des obgenannten wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei.

Gleichfalls nicht als rechtswidrig kann es angesehen werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, als Mitglied einer kriminellen Bande im Zeitraum von Juli bis Ende November 1999 zahlreiche Raubüberfälle durchgeführt bzw. versucht zu haben. Bei den Überfällen kam es nicht nur zu Einschüchterungen durch Anrempeln und Drohung mit Schlägen etc., vielmehr schreckte der Beschwerdeführer bzw. dessen Bande auch nicht davor zurück, zum Teil sogar massive Gewalt gegen ihre Verbrechensopfer anzuwenden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in zwei Angriffen jeweils im August 1999 eine Uhr sowie Schmuckgegenstände gestohlen. Er hat damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in gravierender und beharrlicher Weise beeinträchtigt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der im genannten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien ausgesprochenen Freiheitsstrafe am 10. Juni 2000 neuerlich straffällig wurde, indem er an zumindest einen unbekannt gebliebenen Abnehmer Suchtgift in einer geringen Menge entgeltlich weitergegeben hat. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass die aus dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und den familiären Beziehungen ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die geschilderten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfährt. Die solcherart geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bleiben hinter den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität zurück. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG) kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Auch der Vorwurf, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt habe, ist verfehlt.

Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 36 bis 38 FrG normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG zu berücksichtigende Interessen wie auch solche, die bei dieser Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen waren, sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs. 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0123).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid sehr wohl Ausführungen zur Frage des Ermessens (siehe Seite 7 unten). Der Auffassung der belangten Behörde, wonach vor dem Hintergrund des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene Wiederholungsgefahr von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des zustehenden Ermessens Abstand genommen werden könne, zumal auch keine Gründe erkennbar seien, welche die Familienmitglieder, insbesondere die Mutter, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, hindern könnten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu begleiten oder zumindest dort zu besuchen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen zu treten.

4. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes, und zwar mit dem Argument, ihm sei zum Vorwurf, er habe auch noch während des Berufungsverfahrens Kontakt zur Suchtgiftszene gehabt, kein Parteiengehör eingeräumt worden. Bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr zu einem Bandenmitglied bzw. zur Suchtgiftszene unterhalte, und die belangte Behörde wäre damit zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet insbesondere im Hinblick auf die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz nach Verbüßung seiner Strafe wegen der Raubüberfälle keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne. In Anbetracht des im Übrigen unbestrittenen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kommt es für die Beurteilung nach § 39 FrG (wie auch nach den §§ 36 und 37 FrG) nicht mehr darauf an, ob er auch noch nach dem 10. Juni 2000 Kontakt zu Bandenmitgliedern bzw. zur Suchtgiftszene gepflogen hat bzw. ob die Anzeigen wegen des Verdachtes des Suchtmittelbesitzes zu einer Verurteilung führen werden. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verfahrensmangel, dass ihm hiezu kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, entbehrt deshalb der Relevanz.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2002

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180089.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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