Norm
EheG §49 ERechtssatz
Auf verfristete Eheverfehlungen kann nicht Bedacht genommen werden, wenn die innerhalb der Frist des § 59 Abs 1 EheG begangenen Eheverfehlungen wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens der klagenden Partei das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.Auf verfristete Eheverfehlungen kann nicht Bedacht genommen werden, wenn die innerhalb der Frist des Paragraph 59, Absatz eins, EheG begangenen Eheverfehlungen wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens der klagenden Partei das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0057028Dokumentnummer
JJR_19621129_OGH0002_0060OB00313_6200000_001