Norm
ABGB §1170a Abs2Rechtssatz
Nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs ist es selbstverständlich, daß der Unternehmer, der durch seinen, nun als nicht einhaltbar erkannten Kostenvoranschlag den Irrtum des Bestellers über die Voraussetzungen seiner Bestellung veranlaßt hatte, dessen Kalkulationsgrundlagen durch möglichst umfangreiche und genaue Informationen berichtigt. Diese Verpflichtung liegt auf der gleichen Ebene wie die im Gesetz ausdrücklich festgelegte Verpflichtung zur Unverzüglichkeit der Anzeige. Da in manchen Fällen eine Mitteilung, wie hoch der Überschreitungsbetrag sein werde auch mit annähernder Genauigkeit vor Abschluß der Arbeiten nicht möglich ist, läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, die Anzeige müsse auf jeden Fall eine Mitteilung des gesamten Überschreitungsbetrages enthalten. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab, was der Unternehmer dem Besteller - jeweils unverzüglich - anzuzeigen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022096Dokumentnummer
JJR_19621129_OGH0002_0060OB00296_6200000_001