RS OGH 1962/11/29 6Ob296/62, 5Ob177/74 (5Ob178/74), 7Ob502/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1962
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Norm

ABGB §1170a Abs2

Rechtssatz

Nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs ist es selbstverständlich, daß der Unternehmer, der durch seinen, nun als nicht einhaltbar erkannten Kostenvoranschlag den Irrtum des Bestellers über die Voraussetzungen seiner Bestellung veranlaßt hatte, dessen Kalkulationsgrundlagen durch möglichst umfangreiche und genaue Informationen berichtigt. Diese Verpflichtung liegt auf der gleichen Ebene wie die im Gesetz ausdrücklich festgelegte Verpflichtung zur Unverzüglichkeit der Anzeige. Da in manchen Fällen eine Mitteilung, wie hoch der Überschreitungsbetrag sein werde auch mit annähernder Genauigkeit vor Abschluß der Arbeiten nicht möglich ist, läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, die Anzeige müsse auf jeden Fall eine Mitteilung des gesamten Überschreitungsbetrages enthalten. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab, was der Unternehmer dem Besteller - jeweils unverzüglich - anzuzeigen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 296/62
    Entscheidungstext OGH 29.11.1962 6 Ob 296/62
    Veröff: EvBl 1963/145 S 214
  • 5 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 177/74
    Vgl auch; nur: Da in manchen Fällen eine Mitteilung, wie hoch der Überschreitungsbetrag sein werde auch mit annähernder Genauigkeit vor Abschluß der Arbeiten nicht möglich ist, läßt sich nicht uneingeschränkt sagen, die Anzeige müsse auf jeden Fall eine Mitteilung des gesamten Überschreitungsbetrages enthalten. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab, was der Unternehmer dem Besteller - jeweils unverzüglich - anzuzeigen hat. (T1) Veröff: JBl 1975,322
  • 7 Ob 502/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 502/79
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022096

Dokumentnummer

JJR_19621129_OGH0002_0060OB00296_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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