Norm
JGG 1961 §14 Abs1Rechtssatz
Wenn die Vollziehung der Freiheitsstrafe gemäß dem § 14 Abs 1 JGG 1961 für eine Probezeit aufgeschoben wird, können dem Rechtsbrecher Weisungen nach den §§ 17, 18 JGG 1961 nicht erteilt werden.Wenn die Vollziehung der Freiheitsstrafe gemäß dem Paragraph 14, Absatz eins, JGG 1961 für eine Probezeit aufgeschoben wird, können dem Rechtsbrecher Weisungen nach den Paragraphen 17, 18, JGG 1961 nicht erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088416Dokumentnummer
JJR_19621207_OGH0002_0100OS00171_6200000_001