RS OGH 1962/12/7 1AZR134/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1962
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Norm

ABGB §1154

Rechtssatz

1)

Muß die Arbeitsleistung eines Teils der Belegschaft infolge einer Inventaraufnahme ausfallen, so handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos.

2)

Ob in einem solchen Fall der Lohn auch ohne Arbeitsleistung weiter zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach den für einen solchen Fall getroffenen Vereinbarungen.

3)

Fehlen solche Vereinbarungen, so verbleibt es bei der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104371

Dokumentnummer

JJR_19621207_AUSL000_001AZR00134_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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