RS OGH 1962/12/13 11Os217/62

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Veröffentlicht am 13.12.1962
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Norm

KFG 1955 §85 A
KfV 1955 §5

Rechtssatz

Wer mit einem Kraftfahrzeug, das wegen des schlechten Zustandes der Reifen nicht betriebssicher und verkehrssicher ist, in Kenntnis dieses Umstandes in Kolonne mit achtzig bis fünfundachtzig Kilometer pro Stunde fährt, kann schon deshalb allein voraussehen, daß der Zustand der Reifen, insbesondere im Fall eines verkehrsbedingten starken Bremsmanövers, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Wageninsassen sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 217/62
    Entscheidungstext OGH 13.12.1962 11 Os 217/62
    Veröff: ZVR 1963/105 S 110

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065826

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0110OS00217_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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