Norm
JN §1 CVIIcRechtssatz
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist eine ausschließliche. Die Parteien können nicht nach § 104 JN den Streit vor das ordentliche Gericht bringen.Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist eine ausschließliche. Die Parteien können nicht nach Paragraph 104, JN den Streit vor das ordentliche Gericht bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045744Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0050OB00344_6200000_001