RS OGH 1962/12/13 5Ob344/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1962
beobachten
merken

Norm

JN §1 CVIIc
JN §104 G
nö JagdG §99

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist eine ausschließliche. Die Parteien können nicht nach § 104 JN den Streit vor das ordentliche Gericht bringen.Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist eine ausschließliche. Die Parteien können nicht nach Paragraph 104, JN den Streit vor das ordentliche Gericht bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045744

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0050OB00344_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten