RS OGH 1974/10/1 5Ob266/62, 7Ob168/65, 5Ob98/67, 6Ob152/67, 5Ob301/72, 4Ob577/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1962
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Norm

EisbEG §24 Abs1
  1. EisbEG § 24 heute
  2. EisbEG § 24 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. EisbEG § 24 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975

Rechtssatz

Privatgutachten sind auch im Enteignungsverfahren keine zulässigen Beweismittel. Nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens obliegt dem Richter gegebenenfalls die Pflicht, andere Sachverständige heranzuziehen, die ihm ein ausreichendes Material für die zu ziehenden Schlüsse gewähren. Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/62
    Entscheidungstext OGH 13.12.1962 5 Ob 266/62
    Veröff: ZVR 1963/125 S 138
  • 7 Ob 168/65
    Entscheidungstext OGH 07.07.1965 7 Ob 168/65
    nur: Nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens obliegt dem Richter gegebenenfalls die Pflicht, andere Sachverständige heranzuziehen, die ihm ein ausreichendes Material für die zu ziehenden Schlüsse gewähren. Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen. (T1)
  • 5 Ob 98/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 98/67
    nur T1
  • 6 Ob 152/67
    Entscheidungstext OGH 21.06.1967 6 Ob 152/67
    nur T1; Veröff: LwBetr 1968,62
  • 5 Ob 301/72
    Entscheidungstext OGH 21.03.1972 5 Ob 301/72
    nur: Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen. (T2)
  • 4 Ob 577/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 577/74
    Vgl; nur: Privatgutachten sind auch im Enteignungsverfahren keine zulässigen Beweismittel. (T3) Beisatz: In Verbindung mit dem Gutachten eines gerichtlichen bestellten Sachverständigen zu verwerten. (T4) Veröff: EvBl 1975/80 S 159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0058054

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0050OB00266_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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