Norm
EisbEG §24 Abs1Rechtssatz
Privatgutachten sind auch im Enteignungsverfahren keine zulässigen Beweismittel. Nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens obliegt dem Richter gegebenenfalls die Pflicht, andere Sachverständige heranzuziehen, die ihm ein ausreichendes Material für die zu ziehenden Schlüsse gewähren. Setzen jedoch die Grundlagen, die die Sachverständigen geliefert haben, den Richter vollständig in die Lage, seine Schlüsse zu ziehen, ist er verpflichtet, die nach seiner Überzeugung dem Gesetze entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Schlußfolgerungen mit denen der Sachverständigen übereinstimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0058054Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0050OB00266_6200000_001