Norm
ABGB §1327 bRechtssatz
Unter den Begriff "alle Kosten" fallen auch die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens nach dem bei dem Verkehrsunfall Getöteten. Ausgenommen sind die Kosten, die nur durch das Verhalten der Erben entstanden sind. Die Erben müssen sich auch eine Vorteilsausgleichung in der Richtung gefallen lassen, daß ihnen die Erträgnisse der Verlassenschaft angerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0031401Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0020OB00335_6200000_001