RS OGH 1963/1/4 3Ob173/62

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Veröffentlicht am 04.01.1963
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Norm

EO §200 Z3

Rechtssatz

Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des § 200 Z 3 auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des Paragraph 200, Ziffer 3, auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002986

Dokumentnummer

JJR_19630104_OGH0002_0030OB00173_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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