Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des § 200 Z 3 auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des Paragraph 200, Ziffer 3, auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002986Dokumentnummer
JJR_19630104_OGH0002_0030OB00173_6200000_001