RS OGH 1963/1/8 8Ob373/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1963
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Norm

WWG §20 Abs1
WWG §20 Abs2

Rechtssatz

Dem Hauseigentümer steht ein Wahlrecht zu, entweder die Miete oder den Erwerb des Wohnungseigentums anzubieten. Dieses Wahlrecht steht ihm als Schuldner aus einer Alternativobligation auch noch im Exekutionsverfahren zu (§ 12 EO). Es erlischt erst, wenn ein Bescheid nach § 31 Abs 4 WWG erlassen ist, weil nach diesem Zeitpunkt eine Zustimmung der Fondsbehörde nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 373/62
    Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 373/62
    Veröff: EvBl 1963/166 S 241 = ImmZ 1963,204 = MietSlg 15577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082830

Dokumentnummer

JJR_19630108_OGH0002_0080OB00373_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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