Norm
MG §41Rechtssatz
Auch von einem neuerlichen Exekutionsantrag muß dasselbe gefordert werden, wie von einem ersten Exekutionsantrag, nämlich, daß er innerhalb der Frist der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG nach Einstellung der Exekution gestellt und durch Anmeldung des Vollzuges innerhalb dieser Frist gehörig fortgesetzt werde.Auch von einem neuerlichen Exekutionsantrag muß dasselbe gefordert werden, wie von einem ersten Exekutionsantrag, nämlich, daß er innerhalb der Frist der Paragraphen 575, Absatz 3, ZPO, 41 MG nach Einstellung der Exekution gestellt und durch Anmeldung des Vollzuges innerhalb dieser Frist gehörig fortgesetzt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044947Dokumentnummer
JJR_19630109_OGH0002_0030OB00184_6200000_001