RS OGH 1963/1/9 12Os285/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1963
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Norm

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §270 Z7
StPO §281 Z5

Rechtssatz

Die Urteilsgründe sind dann als unzureichend auszusehen, wenn sie auf Erfahrungssätzen aufbauen, die nicht anerkannt sind oder deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch deren Tragweite falsch eingeschätzt wird. Eine Beweisführung, die auch nur eine falsche Prämisse enthält, muß als fehlerhaft bezeichnet werden. Um dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung zu entgehen, müssen daher die Urteilsgründe erkennen lassen, daß von allen Erfahrungssätzen, die insbesondere die Wissenschaft und die Kriminalistik dem Richter zur Verfügung stellen, auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 285/62
    Entscheidungstext OGH 09.01.1963 12 Os 285/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098436

Dokumentnummer

JJR_19630109_OGH0002_0120OS00285_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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