RS OGH 1963/1/9 7Ob359/62, 4Ob86/08p

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Veröffentlicht am 09.01.1963
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Wird durch ausfließendes Wasser die Substanz des Mietobjektes beschädigt, so ist der Schaden nicht im Vermögen des Mieters, sondern in dem des Vermieters eingetreten; wenn der Mieter diesen Schaden nicht behoben hat, so steht ihm kein Ersatzanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 359/62
    Entscheidungstext OGH 09.01.1963 7 Ob 359/62
    Veröff: MietSlg 15125
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Vgl aber; Beisatz: Die spätere Rechtsprechung (siehe RS0020909) stellt nicht auf sachenrechtliche Kriterien, sondern auf die wirtschaftliche Zuordnung ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029816

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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