Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Wird durch ausfließendes Wasser die Substanz des Mietobjektes beschädigt, so ist der Schaden nicht im Vermögen des Mieters, sondern in dem des Vermieters eingetreten; wenn der Mieter diesen Schaden nicht behoben hat, so steht ihm kein Ersatzanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029816Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008