RS OGH 2018/6/26 2Ob266/62, 2Ob7/78, 2Ob130/17g, 8Ob174/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1963
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Norm

ABGB §1327 c1
ASVG §332 D
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Der Witwe eines Getöteten steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer nach dem Tode des Gatten begründeten Lebensgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) insoweit nicht zu, als sie daraus materielle Vorteile bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, den ihr der Gatte im Zeitpunkte seines Ablebens tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile aus der Lebensgemeinschaft sind einem (nicht anzurechnenden) Verdienst aus einer nachträglichen beruflichen Tätigkeit der Witwe nicht gleichzuhalten. Insoweit die Witwe materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft bezieht, mangelt es daher auch an einem Deckungsfonds und an einem Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 332 ASVG.Der Witwe eines Getöteten steht ein Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB für die Dauer einer nach dem Tode des Gatten begründeten Lebensgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) insoweit nicht zu, als sie daraus materielle Vorteile bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, den ihr der Gatte im Zeitpunkte seines Ablebens tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile aus der Lebensgemeinschaft sind einem (nicht anzurechnenden) Verdienst aus einer nachträglichen beruflichen Tätigkeit der Witwe nicht gleichzuhalten. Insoweit die Witwe materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft bezieht, mangelt es daher auch an einem Deckungsfonds und an einem Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger im Sinne des Paragraph 332, ASVG.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0031854 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 266/62
    Entscheidungstext OGH 10.01.1963 2 Ob 266/62
    Veröff: EvBl 1963/146 S 215
  • RS0031569">2 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 7/78
    Veröff: SZ 51/57
  • RS0031569">2 Ob 130/17g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 130/17g
    nur: Der Witwe eines Getöteten steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer nach dem Tode des Gatten begründeten Lebensgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) insoweit nicht zu, als sie daraus materielle Vorteile bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, den ihr der Gatte im Zeitpunkte seines Ablebens tatsächlich geleistet hat. (T1)
  • RS0031569">8 Ob 174/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 174/80
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 53/155 = ZVR 1982/28 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031854; RS0031569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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