RS OGH 1963/1/21 IIZR125/61

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Veröffentlicht am 21.01.1963
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Norm

VersVG §25

Rechtssatz

1. Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO), so nimmt er eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VersVG auch dann vor, wenn er keine Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges hat.

2. Diese Gefahrerhöhung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Mängel des Fahrzeugs auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte. Veröff: ZVR 1963,251 = VersR 1963,349

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104044

Dokumentnummer

JJR_19630121_AUSL000_0020ZR00125_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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