Norm
StPO §73Rechtssatz
Betrifft ein Ablehnungsantrag sämtliche Richter eines Gerichtes und wird das Verfahren vor diesem Gericht ohne Erledigung dieses Antrages fortgesetzt, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 73 StPO verletzt.Betrifft ein Ablehnungsantrag sämtliche Richter eines Gerichtes und wird das Verfahren vor diesem Gericht ohne Erledigung dieses Antrages fortgesetzt, ist das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 73, StPO verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097097Dokumentnummer
JJR_19630124_OGH0002_0110OS00021_6300000_001