RS OGH 1963/1/30 3Ob10/63

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Veröffentlicht am 30.01.1963
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Norm

EO §105
MG §42
  1. EO § 105 heute
  2. EO § 105 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 105 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 105 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des § 42 Abs 4 MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002542

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0030OB00010_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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