RS OGH 1963/1/30 7Ob14/63, 7Ob224/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1963
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Norm

ABGB §784
ABGB §787

Rechtssatz

Eine Pflichtteilsklage oder eine Pflichtteilsergänzungsklage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß sie vor der Feststellung des reinen Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht verfrüht sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0012908

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0070OB00014_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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