Norm
ABGB §784Rechtssatz
Eine Pflichtteilsklage oder eine Pflichtteilsergänzungsklage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß sie vor der Feststellung des reinen Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht verfrüht sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0012908Dokumentnummer
JJR_19630130_OGH0002_0070OB00014_6300000_001