RS OGH 1963/1/31 2Ob346/62, 5Ob262/67, 2Ob304/69, 7Ob191/70 (7Ob192/70), 3Ob598/78, 5Ob773/80, 4Ob55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1963
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Norm

ZPO §19 IB
ZPO §20

Rechtssatz

Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 346/62
    Entscheidungstext OGH 31.01.1963 2 Ob 346/62
  • 5 Ob 262/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 262/67
  • 2 Ob 304/69
    Entscheidungstext OGH 13.11.1969 2 Ob 304/69
  • 7 Ob 191/70
    Entscheidungstext OGH 20.01.1971 7 Ob 191/70
  • 3 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 598/78
    Auch; Veröff: JBl 1980,89
  • 5 Ob 773/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 773/80
  • 4 Ob 558/83
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 558/83
    Auch
  • 6 Ob 693/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 6 Ob 693/84
    Auch; nur: Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. (T1)
    Beisatz: Die Hauptpartei kann das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen. (T2)
  • 7 Ob 622/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 622/88
    Auch
  • 3 Ob 259/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 259/05t
  • 6 Ob 181/06w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 181/06w
    Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T3)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T4)
    Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T5)
  • 4 Ob 22/13h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 22/13h
    Vgl auch
  • 1 Ob 148/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 148/16w
    Vgl auch
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
  • 10 Ob 32/17d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 32/17d
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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