- 2 Ob 346/62
Entscheidungstext OGH 31.01.1963 2 Ob 346/62
- 5 Ob 262/67
Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 262/67
- 2 Ob 304/69
Entscheidungstext OGH 13.11.1969 2 Ob 304/69
- 7 Ob 191/70
Entscheidungstext OGH 20.01.1971 7 Ob 191/70
- RS0035520">3 Ob 598/78
Auch; Veröff: JBl 1980,89
- 5 Ob 773/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 773/80
- 4 Ob 558/83
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 558/83
Auch
- 6 Ob 693/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 6 Ob 693/84
Auch; nur: Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. (T1)
Beisatz: Die Hauptpartei kann das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen. (T2)
- RS0035520">7 Ob 622/88
Auch
- RS0035520">3 Ob 259/05t
- RS0035520">6 Ob 181/06w
Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T3)
- RS0035520">5 Ob 21/09p
Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T4)
Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T5)
- RS0035520">4 Ob 22/13h
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 22/13h
Vgl auch
- RS0035520">1 Ob 148/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 148/16w
Vgl auch
- RS0035520">1 Ob 214/16a
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
- RS0035520">10 Ob 32/17d
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T6)
- RS0035520">9 Ob 26/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 26/23y
vgl
- RS0035520">1 Ob 21/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 21/25g
- RS0035520">1 Ob 85/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v
vgl; Beisatz: Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet. (T7)