Norm
ABGB §1409 BcRechtssatz
Die Haftung des Übernehmers nach dieser Gesetzesstelle tritt auch ein, wenn durch mehrere aufeinanderfolgende Übertragungen einzelner Sachen die wirtschaftliche Wirkung einer Vermögensübertragung oder Unternehmensübertragung erreicht wird. Diese Haftung wird dadurch nicht ausgeschaltet, daß einzelne Vermögensstücke beim Veräußerer verbleiben und auf diese Weise zwei von einander getrennte Unternehmen betrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033194Dokumentnummer
JJR_19630205_OGH0002_0080OB00027_6300000_001