RS OGH 1963/2/5 8Ob27/63, 5Ob27/67

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Veröffentlicht am 05.02.1963
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Norm

ABGB §1409 Bc

Rechtssatz

Die Haftung des Übernehmers nach dieser Gesetzesstelle tritt auch ein, wenn durch mehrere aufeinanderfolgende Übertragungen einzelner Sachen die wirtschaftliche Wirkung einer Vermögensübertragung oder Unternehmensübertragung erreicht wird. Diese Haftung wird dadurch nicht ausgeschaltet, daß einzelne Vermögensstücke beim Veräußerer verbleiben und auf diese Weise zwei von einander getrennte Unternehmen betrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/63
    Entscheidungstext OGH 05.02.1963 8 Ob 27/63
  • 5 Ob 27/67
    Entscheidungstext OGH 03.02.1967 5 Ob 27/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033194

Dokumentnummer

JJR_19630205_OGH0002_0080OB00027_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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