Norm
EheG §57Rechtssatz
Der Fristablauf nach § 57 EheG setzt bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft jedenfalls die Aufforderung zur Wiederherstellung voraus, die dem Kurator des Geschäftsunfähigen zu erklären ist.Der Fristablauf nach Paragraph 57, EheG setzt bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft jedenfalls die Aufforderung zur Wiederherstellung voraus, die dem Kurator des Geschäftsunfähigen zu erklären ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057219Dokumentnummer
JJR_19630205_OGH0002_0080OB00004_6300000_003