RS OGH 2024/2/2 8Ob25/63; 7Ob309/64; 8Ob358/64; 7Ob149/66; 5Ob700/83; 8Ob1600/92; 7Ob523/96; 18OCg1/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1963
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Norm

ZPO §562 C
ZPO §564
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 564 heute
  2. ZPO § 564 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 564 gültig von 31.07.1929 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. Unterbleibt die Zustellung des Gerichtsbeschlusses, dann ist diese Zustellung nachzuholen. Es kann aber nicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Einwendungen erhoben werden, weil diese Frist nicht von der Zustellung des Kündigungsschriftsatzes, sondern von der Zustellung des gerichtlichen Räumungsauftrages in Gang gesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/63
    Entscheidungstext OGH 05.02.1963 8 Ob 25/63
    Veröff: JBl 1963,486 = MietSlg 15654
  • 7 Ob 309/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 309/64
    nur: Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. (T1) Veröff: MietSlg 17800
  • 8 Ob 358/64
    Entscheidungstext OGH 22.12.1964 8 Ob 358/64
    nur T1; Veröff: MietSlg 16680
  • 7 Ob 149/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 7 Ob 149/66
    Auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Namensstampiglie des Richters auf der dem Bestandnehmer zugestellten Ausfertigung der gerichtlichen Aufkündigung. (T2) Veröff: MietSlg 18700
  • 5 Ob 700/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 700/83
    Auch; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung, ohne daß diese Gleichschrift vorher mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden wäre. in einem solchen Fall ist die Zustellung einer Gleichschrift der mit der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehenen gerichtlichen Aufkündigung nachzuholen. (T3)
  • RS0044870">8 Ob 1600/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1600/92
    Auch; Beis wie T3
  • RS0044870">7 Ob 523/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 523/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift des Kündigungsschriftsatzes, die mit einer Langstampiglie des Erstgerichts und der Namensstampiglie des Erstrichters sowie der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen war. (T4)
  • RS0044870">18 OCg 1/23f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2024 18 OCg 1/23f
    vgl; Beisatz: Wird ein gerichtliches Schriftstück nicht wirksam zugestellt, löst es auch keine Frist aus. Eine Wiedereinsetzung der Frist in den vorigen Stand ist damit nicht möglich, weil die Partei keine Frist versäumt hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044870

Im RIS seit

05.02.1963

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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