RS OGH 1963/2/12 4Ob5/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1963
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Norm

AngG §27 Z1 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.Der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 5/63
    Veröff: Arb 7687 = SozM IA/d,517

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitteilung, Information, Kunde, Treuepflicht, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029388

Dokumentnummer

JJR_19630212_OGH0002_0040OB00005_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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