Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.Der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitteilung, Information, Kunde, Treuepflicht, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029388Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00005_6300000_001