RS OGH 1963/2/12 4Ob303/63, 4Ob122/90, 3Ob198/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1963
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Norm

KO §6 Abs1
UWG §14 A1

Rechtssatz

Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 303/63
    Veröff: EvBl 1963/292 S 404 = ÖBl 1964,9 (mit Glosse von Wahle)
  • 4 Ob 122/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
    Vgl; Beisatz: Keine Unterbrechung bei verschiedenartigen urheberrechtlichen Eingriffshandlungen und Konkurs nur eines Beklagten. (T1)
  • 3 Ob 198/02t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 198/02t
    Vgl auch; nur: Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken. (T2); Beisatz: Die Unterlassungsverpflichtung nach § 9 UWG betrifft nicht persönliche Rechte, sondern die Konkursmasse. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064022

Dokumentnummer

JJR_19630212_OGH0002_0040OB00303_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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