RS OGH 1963/2/12 9Os163/62 (9Os164/62, 9Os165/62, 9Os166/62, 9Os167/62, 9Os168/62, 9Os169/62), 8Ob36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1963
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Norm

StPO §375
StPO §376
StPO §377
StPO §378
StPO §379

Rechtssatz

Zur Frage des Bedenklichkeitsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 163/62
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 9 Os 163/62
    Veröff: JBl 1963,618 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1963,104
  • 8 Ob 363/64
    Entscheidungstext OGH 02.02.1965 8 Ob 363/64
    Auch
  • 15 Os 97/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 97/03
    Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf bei ihm sichergestellte Gegenstände behauptet und das Gericht zur Auffassung kommt, dass die Sachen offensichtlich nicht ihm gehören, so hat es gemäß § 378 Abs 1 vorletzter und letzter Halbsatz StPO auszusprechen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Besitzes nicht glaubwürdig ist. Zu einem solchen - mit Beschwerde anfechtbaren (§ 378 Abs 2 StPO) - Bedenklichkeitsbeschluss kommt es unter anderem dann, wenn ein trotz Erfüllung des objektiven Tatbestandes etwa mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf die Sachen behauptet, wobei für die Zulässigkeit des Beschlusses unerheblich ist, ob ein Ediktalverfahren gemäß §§ 375 ff StPO stattgefunden hat und ob andere Personen Eigentum an der Sache behaupten. (T1)
  • 14 Os 186/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 186/10z
    Auch
  • 12 Os 17/17t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 17/17t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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