RS OGH 1963/2/13 3Ob6/63

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Veröffentlicht am 13.02.1963
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Norm

EO §349 E

Rechtssatz

Wurde die Delogierung auf Grund eines Räumungstitels bewilligt, so ist eine neuerliche Exekutionsbewilligung auf Grund desselben Titels unzulässig. Eine trotzdem neuerlich ausgesprochene Exekutionsbewilligung ist über Rekurs des Verpflichteten als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/63
    Entscheidungstext OGH 13.02.1963 3 Ob 6/63
    MietSlg 15681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004491

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0030OB00006_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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