Norm
ABGB §484Rechtssatz
Aus dem Wohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung läßt sich noch nicht das Recht ableiten, Fahrräder im Stiegenhaus und beim Stiegenaufgang des Hauses einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015199Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0060OB00021_6300000_001