Norm
ABGB §1116aRechtssatz
§ 1116 a ABGB ist gegenüber der generellen Bestimmung der Kündigungsfristen im § 560 ZPO eine geltende Ausnahmsbestimmung. Die Kündigungsfrist des § 1116a ABGB (gesetzliche Frist) ist auch dann anwendbar, wenn eine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart war.Paragraph 1116, a ABGB ist gegenüber der generellen Bestimmung der Kündigungsfristen im Paragraph 560, ZPO eine geltende Ausnahmsbestimmung. Die Kündigungsfrist des Paragraph 1116 a, ABGB (gesetzliche Frist) ist auch dann anwendbar, wenn eine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021281Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0010OB00282_6200000_001