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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm bei Abweisung eines Antrags eines privaten Ambulatoriums auf Feststellung der Eigenschaft als Krankenanstalt iSd Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und der damit verbundenen Berechtigung auf Verrechnung der von ihr erbrachten Leistungen durch Direktverrechnung bzw durch Gewährung von Pflegekostenzuschüssen; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses nicht bettenführender privater Krankenanstalten von der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung nach dem PRIKRAF-G; Zurückweisung der Individualanträge mangels Legitimation infolge zumutbaren UmwegsSpruch
1. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch eins. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Nach Art14 Abs3 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I 73/2005 (im Folgenden: LKF-Vereinbarung), sind auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung den Trägern öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie den Trägern gemeinnützig geführter privater Krankenanstalten von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben (sog. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten). 1. Nach Art14 Abs3 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2005, (im Folgenden: LKF-Vereinbarung), sind auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung den Trägern öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sowie den Trägern gemeinnützig geführter privater Krankenanstalten von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben (sog. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten).
Nach Art14 Abs1 LKF-Vereinbarung haben die Länder für jedes Bundesland oder nach Maßgabe einer Einigung der jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer gemeinsam einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittel dieser Landesgesundheitsfonds ergeben sich u. a. aus Beiträgen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung (vgl. näherhin Art17 LKF-Vereinbarung). Nach Art14 Abs1 LKF-Vereinbarung haben die Länder für jedes Bundesland oder nach Maßgabe einer Einigung der jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer gemeinsam einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittel dieser Landesgesundheitsfonds ergeben sich u. a. aus Beiträgen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung vergleiche näherhin Art17 LKF-Vereinbarung).
Art 17 Abs6 Z1 LKF-Vereinbarung bestimmt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds einen jährlichen Pauschalbetrag zu leisten hat. Einzelheiten, insbesondere über den Anteil jedes Trägers der sozialen Krankenversicherung, ergeben sich aus §447f ASVG. Gemäß Art20 Abs1 LKF-Vereinbarung sind mit diesem Pauschalbetrag der Sozialversicherungsträger "alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art14 Abs3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten". Ausgenommen davon sind die in Art20 Abs2 und 3 LKF-Vereinbarung bezeichneten Leistungen (zB Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen). Artikel 17, Abs6 Z1 LKF-Vereinbarung bestimmt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds einen jährlichen Pauschalbetrag zu leisten hat. Einzelheiten, insbesondere über den Anteil jedes Trägers der sozialen Krankenversicherung, ergeben sich aus §447f ASVG. Gemäß Art20 Abs1 LKF-Vereinbarung sind mit diesem Pauschalbetrag der Sozialversicherungsträger "alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art14 Abs3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten". Ausgenommen davon sind die in Art20 Abs2 und 3 LKF-Vereinbarung bezeichneten Leistungen (zB Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen).
Diese Regelung wurde durch die Grundsatzbestimmung des §148 Z3 ASVG sowie durch die - im vorliegenden Fall maßgebliche - ausführungsgesetzliche Bestimmung des §46 Abs2 Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, LGBl. 5/1958, umgesetzt. Diese Regelung wurde durch die Grundsatzbestimmung des §148 Z3 ASVG sowie durch die - im vorliegenden Fall maßgebliche - ausführungsgesetzliche Bestimmung des §46 Abs2 Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Landesgesetzblatt 5 aus 1958,, umgesetzt.
Die Leistungen der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an sozialversicherte Pfleglinge werden gemäß Art22 f LKF-Vereinbarung bzw. §27b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. 1/1957, über die Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert nach LKF-Gebührenersätzen abgerechnet. Die Leistungen der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an sozialversicherte Pfleglinge werden gemäß Art22 f LKF-Vereinbarung bzw. §27b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,, über die Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert nach LKF-Gebührenersätzen abgerechnet.
Dieses - dem Grundsatz nach durch die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I 111/1997 - mit 1. Jänner 1997 eingeführte System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ersetzte die vorherige Krankenanstaltenfinanzierung nach Tagespauschalen. Dieses - dem Grundsatz nach durch die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 1997, - mit 1. Jänner 1997 eingeführte System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ersetzte die vorherige Krankenanstaltenfinanzierung nach Tagespauschalen.
2. §145 Abs1 erster Satz ASVG bestimmt, dass der Erkrankte, wenn als Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Anstaltspflege (§144 ASVG) gewährt wird, in erster Linie in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen ist.
Für Krankenanstalten, die von Art14 Abs3 LKF-Vereinbarung nicht erfasst sind (sog. nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten), gilt §149 ASVG. Ein Erkrankter kann gemäß §149 Abs1 ASVG in eine derartige Krankenanstalt eingewiesen werden, wenn im Sprengel des Versicherungsträgers keine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt besteht oder der Erkrankte zustimmt, sofern zwischen dem Träger dieser Krankenanstalt und dem leistungszuständigen Versicherungsträger ein Vertragsverhältnis besteht.
Gemäß §149 Abs3 ASVG idF des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - 2. SRÄG 1996, BGBl. 764, waren für diese Krankenanstalten die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen durch Verträge festzulegen, die für die Sozialversicherungsträger durch den Hauptverband - "mit den Privatspitälern - bzw. der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (RV 394 BlgNR 20. GP, 18) - abzuschließen waren. Gemäß §149 Abs3 ASVG in der Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - 2. SRÄG 1996, Bundesgesetzblatt 764, waren für diese Krankenanstalten die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen durch Verträge festzulegen, die für die Sozialversicherungsträger durch den Hauptverband - "mit den Privatspitälern - bzw. der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" Regierungsvorlage 394 BlgNR 20. GP, 18) - abzuschließen waren.
Der auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossene Vertrag zwischen dem Hauptverband und der Wirtschaftskammer Österreich (im Folgenden: WKÖ) sah im Wesentlichen weiterhin eine Honorierung der Leistungen nach Tagespauschalen vor.
Durch §149 Abs3 ASVG idF BGBl. I 5/2001 wurde die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 auf die Privatkrankenanstalten erstreckt. Die Materialien (AB 409 BlgNR 21. GP, 4) führen dazu aus, dass "[z]u diesem Zweck ... ein eigener Fonds eingerichtet werden [soll], der den Pauschalbetrag von 1 000 Millionen Schilling - im Jahre 2002 - auf jene Krankenanstalten, zu deren Vertretung die Wirtschaftskammer Österreich berufen ist, aufteilt." Durch §149 Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2001, wurde die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 auf die Privatkrankenanstalten erstreckt. Die Materialien Ausschussbericht 409 BlgNR 21. GP, 4) führen dazu aus, dass "[z]u diesem Zweck ... ein eigener Fonds eingerichtet werden [soll], der den Pauschalbetrag von 1 000 Millionen Schilling - im Jahre 2002 - auf jene Krankenanstalten, zu deren Vertretung die Wirtschaftskammer Österreich berufen ist, aufteilt."
§149 Abs3 ASVG (idF BGBl. I 71/2005) lautet (die von der antragstellenden Partei bekämpften Wortfolgen sind hervorgehoben): §149 Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2005,) lautet (die von der antragstellenden Partei bekämpften Wortfolgen sind hervorgehoben):
Ergänzend dazu sieht §349 Abs2a ASVG (idF BGBl. I 99/2001) vor, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in §149 Abs3 ASVG genannten Krankenanstalten durch Gesamtverträge geregelt werden, die für diese Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind. Ergänzend dazu sieht §349 Abs2a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2001,) vor, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in §149 Abs3 ASVG genannten Krankenanstalten durch Gesamtverträge geregelt werden, die für diese Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.
§149 Abs3b ASVG bestimmt schließlich, dass für die nicht in §149 Abs3 ASVG genannten Krankenanstalten die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen durch Verträge festzulegen sind, die für die Sozialversicherungsträger durch den Hauptverband abzuschließen sind. Diese Regelung gilt also für (jeweils bettenführende) öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten, die nicht fondsfinanziert sind, und für Privatkrankenanstalten, die nicht vom Vertrag zwischen Hauptverband und WKÖ erfasst sind, in ganz gleicher Weise.
3. Der in §149 Abs3 ASVG angesprochene Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (im Folgenden: PRIKRAF) wurde erstmals mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G), BGBl. I 42/2002, für die Jahre 2002 bis 2004 - die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I 60/2002 - eingerichtet. Durch das PRIKRAF-G, BGBl. I 165/2004, wurde der PRIKRAF für die Jahre 2005 bis 2008 - die Dauer der LKF-Vereinbarung - neuerlich eingerichtet. 3. Der in §149 Abs3 ASVG angesprochene Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (im Folgenden: PRIKRAF) wurde erstmals mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, 42 aus 2002,, für die Jahre 2002 bis 2004 - die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2002, - eingerichtet. Durch das PRIKRAF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2004,, wurde der PRIKRAF für die Jahre 2005 bis 2008 - die Dauer der LKF-Vereinbarung - neuerlich eingerichtet.
Dieses zuletzt genannte Gesetz lautet auszugsweise (die bekämpften Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§1. (1) Zur Finanzierung aller Leistungen i.S. des §149 Abs3 ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung 'Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF' und wird im Folgenden als PRIKRAF bezeichnet. Der Sitz des PRIKRAF ist Wien.
Aufgaben des PRIKRAF
§2. (1) Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
2. Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß §150 Abs2 ASVG, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
3. Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
Mittel des PRIKRAF
§3. In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:
1. Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß §149 Abs3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß §150 Abs2 ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;
2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Mittel (zB Spenden).
...
Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und
Anspruchsberechtigten
§5. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß §149 Abs3 ASVG.
Verrechnung mit PRIKRAF-Krankenanstalten
§6. (1) Zur Verrechnung gemäß §5 Abs1 dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß §§8 und 9 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).
...
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§8. Pflegekostenzuschüsse gemäß §5 Abs2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
1. Der PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
2. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des §6 Abs3 und §7 Abs2 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.
..."
Die - zur Gänze bekämpfte - Anlage 1 des PRIKRAF-G enthält die in §1 Abs2 PRIKRAF-G verwiesene Liste der PRIKRAF-Krankenanstalten; die (nicht bettenführende) Krankenanstalt der antragstellenden Partei befindet sich nicht darunter.
II. 1. Die antragstellende Partei ist Trägerin einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer (nicht bettenführenden) privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nach dem Tir KAG. Sie ist berechtigt, Leistungen der Unfallchirurgie, der Gynäkologie, der Orthopädie und der plastischen und Wiederherstellungschirurgie - ambulant - zu erbringen. Sie zählt nicht zu den PRIKRAF-Krankenanstalten, weil sie als Ambulatorium nicht bettenführend und infolge ihrer erst aus dem Jahr 2002 datierenden Betriebsbewilligung nicht von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und WKÖ und daher auch nicht von der Anlage 1 zum PRIKRAF-G erfasst ist.römisch zwei. 1. Die antragstellende Partei ist Trägerin einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer (nicht bettenführenden) privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nach dem Tir KAG. Sie ist berechtigt, Leistungen der Unfallchirurgie, der Gynäkologie, der Orthopädie und der plastischen und Wiederherstellungschirurgie - ambulant - zu erbringen. Sie zählt nicht zu den PRIKRAF-Krankenanstalten, weil sie als Ambulatorium nicht bettenführend und infolge ihrer erst aus dem Jahr 2002 datierenden Betriebsbewilligung nicht von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und WKÖ und daher auch nicht von der Anlage 1 zum PRIKRAF-G erfasst ist.
2. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten, zu G233,234/06 protokollierten Antrag begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge
als verfassungswidrig aufheben.
2.1. Ihre Bedenken legt sie wie folgt dar:
2.1.1. Die angefochtenen Bestimmungen verletzten ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, weil sie bei der Erbringung von Leistungen, die nach dem System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung tagesklinische Leistungen darstellten, vom Kreis der PRIKRAF-Krankenanstalten und damit von der Finanzierung durch den PRIKRAF ausgeschlossen sei. Durch die Beschränkung der Finanzierung im Wege des PRIKRAF auf bettenführende Krankenanstalten sei sie daran gehindert, mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern einen Einzelvertrag zu schließen, der ihr die Direktverrechnung ihrer Leistungen mit dem PRIKRAF nach dem leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystem ermögliche. Aber auch ohne Abschluss eines solchen Vertrages wäre sie als PRIKRAF-Krankenanstalt besser gestellt, da die von ihr betreuten Patienten zur Inanspruchnahme von höheren Pflegekostenzuschüssen nach dem LKF-System berechtigt wären.
2.1.2. Die antragstellende Partei ist ferner der Auffassung, dass die Abgrenzung von PRIKRAF-Krankenanstalten und sonstigen privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten unsachlich sei. Dem Gesetzgeber stehe es zwar frei, bei der Krankenanstaltenfinanzierung zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (deren Finanzierung durch Landesgesundheitsfonds erfolge) einerseits, und nicht gemeinnützigen privaten Krankenanstalten andererseits zu differenzieren. Keine sachliche Rechtfertigung sei aber dafür gegeben, zwischen den nicht durch Landesgesundheitsfonds finanzierten privaten Krankenanstalten danach zu differenzieren, ob eine Krankenanstalt zu einem bestimmten Stichtag von dem Vertrag zwischen Hauptverband und WKÖ erfasst war oder nicht. Im vorliegenden Fall werde durch die Bezugnahme auf einen Stichtag nicht etwa eine bisherige Krankenanstaltenfinanzierung im privaten Bereich auslaufen gelassen, was sich schon daran zeige, dass bei der Neuerlassung des PRIKRAF-G BGBl. I 165/2004 wieder an den genannten Vertrag mit dem Stichtag 31. Dezember 2000 angeknüpft werde. Dieser Stichtag stelle jedoch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt dar, da auch nach diesem Datum die Errichtung und der Betrieb von privaten Krankenanstalten (nach demselben gesetzlichen Regime) zulässig sei. Wenn sich der Gesetzgeber entschließe, nicht alle Krankenanstalten in die Finanzierung im Wege des PRIKRAF aufzunehmen, müsse er die Auswahl nach sachlichen Gesichtspunkten treffen; unsachlich sei es aber, darauf abzustellen, ob eine Krankenanstalt zu einem bestimmten Stichtag bestanden habe. Diese unsachliche Differenzierung stelle zugleich einen unzulässigen Eigentumseingriff dar. 2.1.2. Die antragstellende Partei ist ferner der Auffassung, dass die Abgrenzung von PRIKRAF-Krankenanstalten und sonstigen privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten unsachlich sei. Dem Gesetzgeber stehe es zwar frei, bei der Krankenanstaltenfinanzierung zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (deren Finanzierung durch Landesgesundheitsfonds erfolge) einerseits, und nicht gemeinnützigen privaten Krankenanstalten andererseits zu differenzieren. Keine sachliche Rechtfertigung sei aber dafür gegeben, zwischen den nicht durch Landesgesundheitsfonds finanzierten privaten Krankenanstalten danach zu differenzieren, ob eine Krankenanstalt zu einem bestimmten Stichtag von dem Vertrag zwischen Hauptverband und WKÖ erfasst war oder nicht. Im vorliegenden Fall werde durch die Bezugnahme auf einen Stichtag nicht etwa eine bisherige Krankenanstaltenfinanzierung im privaten Bereich auslaufen gelassen, was sich schon daran zeige, dass bei der Neuerlassung des PRIKRAF-G Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2004, wieder an den genannten Vertrag mit dem Stichtag 31. Dezember 2000 angeknüpft werde. Dieser Stichtag stelle jedoch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt dar, da auch nach diesem Datum die Errichtung und der Betrieb von privaten Krankenanstalten (nach demselben gesetzlichen Regime) zulässig sei. Wenn sich der Gesetzgeber entschließe, nicht alle Krankenanstalten in die Finanzierung im Wege des PRIKRAF aufzunehmen, müsse er die Auswahl nach sachlichen Gesichtspunkten treffen; unsachlich sei es aber, darauf abzustellen, ob eine Krankenanstalt zu einem bestimmten Stichtag bestanden habe. Diese unsachliche Differenzierung stelle zugleich einen unzulässigen Eigentumseingriff dar.
2.1.3. Die antragstellende Partei wendet sich auch gegen den Ausschluss nicht bettenführender Krankenanstalten aus dem Kreis der PRIKRAF-Krankenanstalten. Das Krankenanstaltenrecht unterscheide seit jeher zwischen stationärer und ambulanter Behandlung. Die unterschiedliche Abgeltung ambulanter und stationärer Leistungen sei verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, weil die mit der Erbringung stationärer Leistungen verbundene Anstaltspflege die Unterbringung und umfassende Betreuung des Pfleglings erfordere, was bei ambulanten Leistungen nicht der Fall sei. Mit der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung und der Übertragung dieses Finanzierungssystems auf die privaten, nicht durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten sei die unterschiedliche Behandlung von bettenführenden und nicht bettenführenden Krankenanstalten bei der Abgeltung von tagesklinischen Leistungen jedoch sachlich nicht mehr gerechtfertigt, da tagesklinische Leistungen auch von nicht bettenführenden Ambulatorien erbracht werden könnten:
"... Die Unterscheidung medizinischer Leistungen von Krankenanstalten in stationäre, halbstationäre, tagesklinische und ambulante Leistungen im KAKuG wurde erstmals anlässlich der genannten Bund-Länder-Vereinbarung durch die Legaldefinition in §6 Abs1 litb KAG (nunmehr KAKuG) durch die KAG-Novelle 1996, BGBl 751/1996 eingeführt. Ausweislich der Materialien (vgl die EB zur RV 379 BlgNR 20. GP) sind diese Legaldefinitionen insofern von großer Bedeutung, als die Fälle, die in Tageskliniken, Nachtkliniken oder im halbstationären Bereich behandelt werden, ebenfalls nach dem System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung als Leistungen im stationären Bereich abzurechnen sind. "... Die Unterscheidung medizinischer Leistungen von Krankenanstalten in stationäre, halbstationäre, tagesklinische und ambulante Leistungen im KAKuG wurde erstmals anlässlich der genannten Bund-Länder-Vereinbarung durch die Legaldefinition in §6 Abs1 litb KAG (nunmehr KAKuG) durch die KAG-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt 751 aus 1996, eingeführt. Ausweislich der Materialien vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode sind diese Legaldefinitionen insofern von großer Bedeutung, als die Fälle, die in Tageskliniken, Nachtkliniken oder im halbstationären Bereich behandelt werden, ebenfalls nach dem System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung als Leistungen im stationären Bereich abzurechnen sind.
Der Sinn und Zweck der Zuordnung der tagesklinischen (und halbstationären) Leistungen zu den stationären liegt in der Schaffung eines Anreizsystems zum Abbau von (systemisierten) Spitalsbetten im stationären Bereich, weil die (landesgesundheitsfondsfinanzierten) Krankenanstalten (im Wesentlichen) dieselbe Abgeltung unabhängig davon erhalten, ob sie die entsprechende Behandlung stationär oder tagesklinisch durchführen. So setzt zwar auch noch das aktuelle LKF-Modell 2006 für die Erbringung einer tagesklinischen Leistung ein systemisiertes Bett voraus, verlangt aber nicht, dass es sich um ein systemisiertes Bett des stationären Bereichs handelt und gestattet zudem, dass auf einem tagesklinischen (systemisierten) Bett auch mehr als ein Patient pro Tag. behandelt und abgerechnet wird (vgl Pkt 3.16 ...). Der Sinn und Zweck der Zuordnung der tagesklinischen (und halbstationären) Leistungen zu den stationären liegt in der Schaffung eines Anreizsystems zum Abbau von (systemisierten) Spitalsbetten im stationären Bereich, weil die (landesgesundheitsfondsfinanzierten) Krankenanstalten (im Wesentlichen) dieselbe Abgeltung unabhängig davon erhalten, ob sie die entsprechende Behandlung stationär oder tagesklinisch durchführen. So setzt zwar auch noch das aktuelle LKF-Modell 2006 für die Erbringung einer ta