RS OGH 1963/2/13 7Ob26/63

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Veröffentlicht am 13.02.1963
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Norm

VersVG §169 Satz2

Rechtssatz

Eine freie Willensbestimmung liegt nicht vor, wenn der Wille nicht vom Intellekt, sondern von außerhalb des Intellektes liegenden emotionellen Regungen bestimmt wird, die so stark sind, daß der Handelnde außerstande ist, vernünftigen Erwägungen zu folgen. Haben diese Regungen ihre Grundlage in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, dann sind die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben, unter denen im Falle eines Selbstmordes des Versicherten die Verpflichtung des Versicherers aus einer Lebensversicherung bestehen bleibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/63
    Entscheidungstext OGH 13.02.1963 7 Ob 26/63
    Veröff: EvBl 1963/246 S 351 = VersR 1964,761 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080856

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0070OB00026_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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