Norm
JN §29Rechtssatz
Wird bei objektiver Klagehäufung (§ 55 JN, § 227 ZPO) die Klage nur zum Teil gemäß § 261 Abs 6 ZPO an einen anderen Gerichtshof überwiesen, so tritt hinsichtlich des verbleibenden Teils der Klageforderung, wenn er weniger als 8000 S ausmacht, keine perpetuatio foir ein, da die Klage nicht rechtmäßig anhängig gemacht wurde.Wird bei objektiver Klagehäufung (Paragraph 55, JN, Paragraph 227, ZPO) die Klage nur zum Teil gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an einen anderen Gerichtshof überwiesen, so tritt hinsichtlich des verbleibenden Teils der Klageforderung, wenn er weniger als 8000 S ausmacht, keine perpetuatio foir ein, da die Klage nicht rechtmäßig anhängig gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037778Dokumentnummer
JJR_19630214_OGH0002_0050OB00053_6300000_001