Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Drittschaden, für den nicht gehaftet wird (insbesondere auch kein Schmerzengeld), wenn infolge der Tötung ihres Kindes die Klägerin, die im fünften Monat schwanger war, einen Nervenschock erlitt und eine Frühgeburt sowie später nochmals einen Abortus hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019