RS OGH 1963/2/14 2Ob34/63, 2Ob45/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1963
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Drittschaden, für den nicht gehaftet wird (insbesondere auch kein Schmerzengeld), wenn infolge der Tötung ihres Kindes die Klägerin, die im fünften Monat schwanger war, einen Nervenschock erlitt und eine Frühgeburt sowie später nochmals einen Abortus hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 34/63
    Entscheidungstext OGH 14.02.1963 2 Ob 34/63
    Veröff: ZVR 1963/147 S 155
  • 2 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 45/93
    Vgl aber; Beisatz: Nervenschaden eines Kleinkindes, der durch Verletzung und Krankenhausaufenthalt der Mutter hervorgerufen wird, ist ersatzfähiger Schaden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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