RS OGH 1963/2/19 8Ob14/63, 6Ob718/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1963
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Norm

ABGB §233 A
ABGB §1175 A1
ABGB §1175 J

Rechtssatz

Sind an einem hinterlassenen Unternehmen minderjährige Erben beteiligt, ist dieses Unternehmen bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes, ob die Weiterführung des Unternehmens unter Beteiligung des Minderjährigen genehmigt wird, vom Vormund vorläufig fortzuführen, ohne daß diese Fortführung des Unternehmens in Gemeinschaft mit den anderen Erben einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird das Unternehmen unter einer gemeinsamen Unternehmensbezeichnung fortgeführt, wird der Minderjährige aus den abgeschlossenen Geschäften verpflichtet, da eine Außengesellschaft, wenn auch keine Innengesellschaft vorliegt (Klang - Wahle, § 1175 ABGB S 502).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049018

Dokumentnummer

JJR_19630219_OGH0002_0080OB00014_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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