RS OGH 1963/2/20 7Ob43/63, 1Ob564/89, 8Ob91/02v, 3Ob110/07h, 5Ob5/13s, 2Ob25/15p, 5Ob168/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1963
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Norm

ABGB §1320 B2

Rechtssatz

Keine Verpflichtung einer Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/63
    Entscheidungstext OGH 20.02.1963 7 Ob 43/63
    Veröff: JBl 1964,90
  • 1 Ob 564/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 564/89
    nur: Keine Verpflichtung einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. (T1);
    Beisatz: Gilt auch für gutmütige Pferde. (T2)
  • 8 Ob 91/02v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 91/02v
    Beis wie T2; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. (T3)
  • 3 Ob 110/07h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 110/07h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. (T4)
  • 5 Ob 5/13s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 5/13s
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 25/15p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 25/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, wurde bereits ein Warnschild aufgestellt – Haftung verneint. (T5)
  • 5 Ob 168/19w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 168/19w
    Vgl aber; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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