Norm
ZPO §243 Abs2Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 243 Abs2 ZPO kann nicht zur Fällung eines Versäumungsurteils führen, den § 398 ZPO sieht ein solches nur für den Fall vor, daß eine Klagebeantwortung überhaupt nicht erstattet wurde.Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 243, Abs2 ZPO kann nicht zur Fällung eines Versäumungsurteils führen, den Paragraph 398, ZPO sieht ein solches nur für den Fall vor, daß eine Klagebeantwortung überhaupt nicht erstattet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039839Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0070OB00044_6300000_001