RS OGH 1963/2/20 6Ob333/62, 6Ob534/82, 1Ob655/83, 3Ob267/04t, 8Ob142/05y, 8Ob79/08p, 8Ob6/10f, 3Ob93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1963
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §528 C2

Rechtssatz

Bestätigt das Berufungsgericht den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichtes auf Nichtzulassung der Klagsänderung meritorisch in den Gründen seines Urteils, ist eine weitere Anfechtung der Nichtzulassung der Klagsänderung gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/62
    Entscheidungstext OGH 20.02.1963 6 Ob 333/62
  • 6 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 534/82
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht in Beschlussform mit der Begründung, dass keine Klagsänderung vorliegt; das Rekursgericht verneint Beschwer. (T1)
  • 1 Ob 655/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 655/83
    Auch
  • 3 Ob 267/04t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 267/04t
    Auch; Beisatz: Die Entscheidung ist unanfechtbar, auch wenn sie nur aus den Urteilsgründen hervorgeht. (T2)
  • 8 Ob 142/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 142/05y
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 79/08p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 79/08p
    Auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3)
    Veröff: SZ 2010/160
  • 3 Ob 93/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 93/13t
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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