RS OGH 1963/2/20 3Ob30/63, 3Ob22/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1963
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Norm

EO §65 B
EO §195
EO §197

Rechtssatz

Die Erhöhung des Meistbotes auf das Überbot kann nur durch eine Erklärung des Erstehers, nicht aber durch einen Gerichtsbeschluß erfolgen. Rechtsmittelinteresse des Erstehers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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