Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Nur die verschuldete Nichteinbringung einer (Schadensersatzklage) Klage oder die verschuldete Verzögerung bei Stellung eines Wiederaufnahmsantrages im Strafverfahren stellen eine Verletzung der Rettungspflicht des Klägers dar, der vom Bund Ersatz für den durch die strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles erlittenen Schaden deswegen verlangt, weil die Unfallsskizze schuldhaft unrichtig angefertigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050471Dokumentnummer
JJR_19630227_OGH0002_0010OB00244_6200000_004